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Channel: Kommentare zu: LG Berlin: Kein Wertersatz für befülltes Wasserbett – Globales Leihhaus Internet?
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Von: Tobias Faust

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Soweit ich weiß hat ein Ladengeschäft, welches Wasserbetten verkauft, immer eines da, worauf sich der Kunde legen kann um es auszuprobieren. Kein Kunde aber wird drei Nächte beim Wasserbettenverkäufer verbringen, um das Bett im Sinne von “Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handelt, dürfte auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB zu werten sein.” zu testen. Sollte die Entscheidung pro Verkäufer fallen, wird sich das online verfügbare Angebot an käuflichen Waren schnell auf ein Maß reduzieren, was dem internetaffinen Käufer schnell klar machen dürfte, dass teurere Anschaffungen nur noch offline zu erledigen sind.
Gilt das dann auch z.B. für Lebensmittel? Darf der Kunde erst ein Stück vom Käse “prüfen und testen” und dann den Rest zurück schicken, um den vollen Kaufpreis inkl. Hin- und Rückversand zu erstattet bekommen?


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